Rz. 101

Siehe zur Gütergemeinschaft auch: Kappler, Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft, FamRZ 2007, 696 ff.; ders., Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, FamRZ 2010, 1294 ff; Moeller, Die Gütergemeinschaft im Wandel der Gesellschaft.

Der Wahlgüterstand (§§ 1410, 1415 BGB) der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis nur noch relativ selten vor. Er ist geprägt von dem Gesamtgut; mit Entstehen der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten kraft Gesetzes zu gemeinschaftlichem Vermögen, ohne dass Einzelübertragungen durch Rechtsgeschäft notwendig sind, § 1416 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Gütergemeinschaft wurde früher wegen der weitgehenden Vereinigung der beiderseitigen Vermögensmassen als der vollkommenste Ausdruck der idealen Ehe angesehen;[155] wegen der Komplexität und der Risiken wird sie heute nur sehr selten vereinbart.

Neben dem Gesamtgut kennt das Gesetz in der Person jedes Ehegatten Sonder- und Vorbehaltsgut, so dass fünf verschiedene Vermögensmassen entstehen. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft und die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Ehegatten in der Form des Gesamtgutes ergibt sich eine weitgehende Haftung beider Ehegatten für die Schulden des Gesamtgutes, unabhängig davon, wer von ihnen das Gesamtgut verwaltet oder die Schulden verursacht hat, §§ 1437 bis 1440, 1459 bis 1462 BGB. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird insbesondere eine persönliche Haftung jedes Ehegatten für die bei Eintritt der Gütergemeinschaft bestehenden Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten begründet, und zwar selbst dann, wenn sie sich auf dessen durch den Ehevertrag entstehendes Sonder- oder Vorbehaltsgut beziehen.

 

Rz. 102

Dem Nebeneinander von fünf verschiedenen Vermögensmassen, der komplizierten Verwaltungsregelung (gemeinschaftliche Verwaltung oder Verwaltung durch einen der Ehegatten) sowie der weitgehenden Haftung für Verbindlichkeiten im Außenverhältnis entspricht zwangsläufig eine recht komplexe gesetzliche Regelung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, §§ 1471 ff. BGB. Komplikationen können sich im Rahmen der Auseinandersetzung insbesondere dadurch ergeben, dass nach § 1477 Abs. 2 BGB und § 1478 BGB Übernahme- bzw. Wertersatzansprüche der Ehegatten untereinander zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 103

Nicht zuletzt diese Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, insbesondere im Falle der Ehescheidung, bringen es mit sich, dass sie von Notaren kaum noch empfohlen wird. Dies gilt umso mehr, als der früher mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft oft gesuchte Vorteil der Grunderwerbsteuerbefreiung durch § 3 Nr. 4 GrEStG hinfällig geworden ist und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Bereicherung, die einem Ehegatten durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft und den hiermit verbundenen Vermögensübergang zufließt, der Schenkungsteuer unterworfen ist.

Wegen ihrer geringen Bedeutung für die Praxis wird auf eine ausführliche Darstellung der Gütergemeinschaft an dieser Stelle verzichtet und auf die eingehenden Erläuterungen von S. Schwolow in FamRMandat-Familienvermögensrecht, § 4 Rn 1095 ff., verwiesen.

 

Rz. 104

Für gemeinschaftlich geführte landwirtschaftliche Betriebe kann die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft eventuell noch sinnvoll sein, ansonsten für Bereiche, in denen die Ehegatten ansonsten einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag schließen würden.

Ein Ehevertrag der Gütergemeinschaft, der die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes, die Verwaltung, die Regelung von Vorbehaltsgut und die Einbringung in das Gesamtgut enthält, könnte im Kern folgendermaßen lauten:

 

Rz. 105

Muster 3.6: Ehevertrag der Gütergemeinschaft

 

Muster 3.6: Ehevertrag der Gütergemeinschaft

1. Statusvereinbarung, Zugewinnausgleich

Wir haben am _________________________ geheiratet und sind beide deutsche Staatsangehörige. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht abgeschlossen.

Wir vereinbaren mit Wirkung von heute den Güterstand der

Gütergemeinschaft

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hinsichtlich des hierdurch aufgehobenen gesetzlichen Güterstandes stimmen wir überein, dass der Ehefrau gegenüber dem Ehemann ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von _________________________ EUR zusteht.

2. Güterrechtsregister

Wir beantragen, den Güterstand der Gütergemeinschaft sowie die nachstehend getroffene Verwaltungsregelung und ferner den nachfolgend bestimmten Umfang des Vorbehaltsguts in das Güterrechtsregister einzutragen.

3. Verwaltung

Das Gesamtgut verwalten wir gemeinschaftlich. Jedoch hat jeder von uns Vollmacht, den anderen hierbei zu vertreten, ausgenommen Verpflichtungen und Verfügungen über Grundbesitz oder Abschluss von Verträgen, die das Gesamtgut einmalig oder für den Zeitraum eines Jahres in Höhe von mehr als _________________________ EUR verpflichten. Die Vollmacht kann jederzeit und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes widerrufen werden. Mit Zugang des Widerrufs erlischt auch die Vertretungsbefugnis des Widerrufenden und es g...

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