Rz. 172

Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmenskann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. So ist bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weitervererbt werden soll, wo die Kinder also Nachfolger ihres Vaters im Unternehmen sein sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtlichen Ausschluss des Ehepartners im Falle der Scheidung ein wichtiges Anliegen der das Unternehmen führenden Person. Es geht dabei ebenso darum, den Ehepartner von einem Eintritt in das Unternehmen auszuschließen, wie darum, das Vermögen vollständig für den oder die Nachfolger zu erhalten.

Hat ein Ehepartner eine Praxis oder ein Einzelunternehmen erst selbst gegründet, besteht ggf. ein berechtigtes Interesse daran, die Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich auszuschließen, um durch einen Ausgleichsanspruch bei Scheidung der Ehe das Unternehmen bzw. die freiberufliche Existenz nicht zu gefährden.[246] Überdies muss aus dem Unternehmen bzw. der Praxis nach einer etwaigen Scheidung der Unterhaltsanspruch des Ehepartners und ggf. der gemeinsamen Kinder gesichert werden.[247] Dies erscheint häufig nur möglich, wenn der Vermögenswert des Unternehmens vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Schließlich kann ein weiterer Grund darin liegen, dass der Unternehmer/Freiberufler seine Altersversorgung ungeschmälert durch einen Ausgleichsanspruch bei Scheidung erhalten will.

Gleichzeitig liegt es im Interesse des Ehepartners, außerhalb der Unternehmensbeteiligung, der Praxis oder des Einzelunternehmens durch Zugewinnausgleich an der Entwicklung der familiären Vermögenssituation beteiligt zu bleiben. Häufig ist eine solche Situation davon bestimmt, dass der andere Ehepartner den Haushalt versorgt und/oder die gemeinsamen Kinder betreut. Dadurch ist er nicht in der Lage, eigenes Vermögen zu bilden.

Die Lösung eines solchen Interessenkonflikts liegt darin, eine Unternehmensbeteiligung, eine Praxis oder ein Einzelunternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, es ansonsten aber bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen.

[246] Viefhues, FuR 2013, 610.
[247] Dazu ausführlich Kuckenburg, FuR 2012, 278.

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