Rz. 131

Unweigerlich stellt sich die Frage nach der Höhe der Kosten, die im Falle der anwaltlichen Vertretung oder aber auch nur der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs entstehen können.

1. Rechtsanwaltsgebühren

 

Rz. 132

Wurde keine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant getroffen, wird die Höhe der Gebühren nach RVG berechnet.

a) Außergerichtliche Vertretung

 

Rz. 133

Im Falle eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, entsteht gemäß § 34 Abs. 1 RVG eine Beratungsgebühr. Diese darf im Falle eines ersten Beratungsgesprächs höchstens 190 EUR, im Übrigen höchstens 250 EUR betragen.

 

Rz. 134

Werden Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht, also das Geschäft betrieben, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 RVG-Vergütungsverzeichnis. Hinzu kommen zusätzlich die Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

 

Rz. 135

Kommt schließlich eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zustande, besteht zusätzlich Anspruch auf eine 1,5 Einigungsgebühr (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 RVG-VV).

b) Vertretung vor Gericht

 

Rz. 136

Mit unbedingtem Auftrag als Verfahrensbevollmächtigter für das gerichtliche Verfahren, kommt mit Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 RVG-VV eine Verfahrensgebühr zustande.

 

Rz. 137

Mit der Wahrnehmung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen, die zum Inhalt auf Erledigung eines Rechtsstreits hinzielende Besprechungen haben, fällt eine 1,2 Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 RVG-VV an. Gegebenenfalls entsteht auch hier bei Einigung eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) – selbstverständlich auch hier jeweils mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

c) Höhe der Gebühr

 

Rz. 138

Es handelt sich bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG um Familienstreitsachen. Die Ermittlung der Höhe der einzelnen Gebühr bestimmt sich deshalb gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach dem FamGKG – sowohl für das außergerichtliche als auch für das gerichtliche Tätigwerden (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). § 3 FamGKG stellt auf den Wert des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab. Dieser wiederum ist bei einer bezifferbaren Geldforderung deren Höhe, § 35 FamGKG. In sonstigen Fällen erfolgt die Bestimmung gemäß § 42 FamGKG nach billigem Ermessen.

 

Rz. 139

Sollte der Wert des Verfahrensgegenstandes hingegen nicht feststellbar sein, kann gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG oder § 23 Abs. 3 RVG auf den Auffangwert zurückgegriffen werden, der 5.000 EUR beträgt.

 

Rz. 140

Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren gilt zusammenfassend:

 

Praxistipp

Das Entstehen der einzelnen Gebühr richtet sich nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der RVG-VV.
Die Höhe der einzelnen Gebühr bestimmt sich nach der Höhe des Verfahrensgegenstandes, § 3 FamGKG.

2. Gerichtskosten

 

Rz. 141

Soll der gerichtliche Weg zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche beschritten werden, fallen neben den Rechtsanwaltsgebühren Gerichtskosten an. Für die Ermittlung der Höhe dieser Kosten findet das FamGKG Anwendung, § 1 Abs. 1 FamGKG. Denn bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verlöbnis handelt es sich um eine Familienstreitsache handelt, §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 3 FamFG. Dementsprechend richtet sich auch hier die Höhe der jeweiligen Gebühren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes, § 3 FamGKG.

 

Rz. 142

Soll beispielsweise ein Anspruch auf Schadenersatz oder Wertersatz wegen Auflösung des Verlöbnisses geltend gemacht werden, liegt eine bezifferbare Forderung vor. Gemäß § 35 FamGKG ist die Höhe dieser Forderung der Wert des Verfahrensgegenstandes.

 

Rz. 143

Wird hingegen ein Rückgabeanspruch gerichtlich geltend gemacht, findet § 42 Abs. 1 FamGKG Anwendung. Der Verfahrenswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierfür wird auf den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Gegenstände abzustellen sein.

 

Rz. 144

Wenn es um Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Verlöbnisses geht, müsste hinsichtlich eines isolierten Verfahrens vor dem Familiengericht ebenfalls auf § 42 FamGKG zurückgegriffen werden. Liegen keine weiteren Anhaltspunkte für die Bestimmbarkeit des Verfahrenswertes vor, erfolgt ein Rückgriff auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Es ist von einem Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen.

 

Rz. 145

Wird die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen des Verlöbnisses als Vorfrage in einem anderen Gerichtsverfahren behandelt, gilt für die Bemessung des Streitwerts gemäß § 48 GKG die Regelung der ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen festzusetzen. Hierfür ist zu überlegen, wie hoch der Wert der Feststellung innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist.[159] Der auf diese Weise errechnete Wert ist der Streitwert, mit dessen Hilfe sich die jeweilige Gebühr berechnet.

 

Rz. 146

 

Hinweis

Hinsichtlich der Höhe der anfallenden Gerichtskosten gilt also Folgendes:

Es findet das FamGKG Anwendung. Maßgeblich ist der Verfahrenswert.
Bei bez...

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