Rz. 85

Gemäß § 1298 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Verlobte, der nicht vom Verlöbnis zurückgetreten ist, von dem anderen zusätzlich den Schaden ersetzt verlangen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbstellung berührenden Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen in diesem Sinne umfassen damit die Fälle, die nicht bereits als Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) oder Eingehen von Verbindlichkeiten (Aufnahme von Darlehen oder Abschluss von Verträgen) zu qualifizieren sind, aber dennoch zu einem Vermögensschaden auf Seiten des nicht Zurückgetretenen führen. Hierzu zählt beispielsweise die Aufgabe einer beruflichen Stellung oder die Veräußerung von Vermögen.[104] Auch der Verzicht auf einen Anspruch oder die Durchsetzung eines Anspruchs kann eine "sonstige Maßnahme" sein.[105]

 

Rz. 86

 

Hinweis

Der Verlobte, der nicht vom Verlöbnis zurückgetreten ist, kann neben dem Schadenersatzanspruch aus § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB auch noch den Schaden ersetzt verlangen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbstellung berührenden Maßnahmen getroffen hat.

[104] HK-FamR/Ganz, § 1298 BGB Rn 5.
[105] BGH, Urt. v. 25.9.1967 – II ZR 160/65, JurionRS 1967, 11839.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge