Rz. 53
Gemäß § 395 Abs. 2 StPO kann sich derjenige einer öffentlichen Klage in Form einer Nebenklage anschließen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner getötet wurde. Diese Nebenklagebefugnis steht aber wohl mangels Analogiefähigkeit der Norm nicht einem Verlobten zu, auch wenn aufgrund der engen Lebensgemeinschaft der Tod des Verlobten als persönliches Leid empfunden wird.[65]
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