Rz. 13

Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung und damit für ein Verlöbnis ist, dass der Erklärende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlöbnisses geschäftsfähig war. Fehlte es daran, kann kein wirksames Verlöbnis geschlossen werden.[19] Denn die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig.

 

Rz. 14

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst vollwirksam vorzunehmen.[20] Gemäß § 104 BGB hat derjenige diese Fähigkeit nicht, der das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Damit sind zunächst nur solche auf den Abschluss eines Verlöbnisses gerichtete Willenserklärungen nichtig, die entweder ein Kind unter sieben Jahren abgegeben hat oder aber jemand, der dauerhaft unter einer krankhaften Störung leidet, wie etwa bei fortschreitender Demenz.[21] Doch auch die Erklärung desjenigen, der unter Drogeneinfluss oder volltrunken ein Verlöbnis eingeht, kann nichtig sein. Das ist der Fall, wenn § 105 Abs. 2 BGB einschlägig ist, also der Rauschzustand so stark ist, dass Bewusstlosigkeit oder eine vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft.[22]

 

Rz. 15

Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können sich durch ein Verlöbnis binden. Sie sind beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB. Für das Wirksamwerden ihrer Willenserklärung bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB, also entweder deren vorheriger Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung. Eine Entlobung hingegen ist auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters möglich.[23]

 

Rz. 16

 

Hinweis

Ein Verlöbnis mit einem Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, können sich mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter verloben.
[19] Rauscher, Familienrecht, Rn 109.
[20] PWW/Völzmann-Stickelbrock, § 104 BGB Rn 1.
[21] Palandt/Ellenberger, § 104 BGB Rn 5.
[22] Palandt/Ellenberger, § 105 BGB Rn 4.
[23] PWW/Weinreich, § 1297 BGB Rn 16.

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