Rz. 198
Sofern ein Anwalt auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung abrechnet, "erhebt" er keine Vergütung i.S.d. § 352 StGB; weshalb der Tatbestand der Gebührenüberhebung auch dann nicht erfüllt ist, wenn die Honorarvereinbarung unwirksam ist.[149]
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