Rz. 32

Obsiegt die bedürftige Partei, kann der ihr beigeordnete Anwalt nach § 126 ZPO die Wahlanwaltsvergütung aus eigenem Recht gegen den erstattungspflichtigen Gegner festsetzen lassen und bei diesem beitreiben.

 

Rz. 33

Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der bedürftigen Partei zu erstatten sind (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZPO), nicht aber mit sonstigen Ansprüchen.[7] Faktisch wird damit die Rechtsfolge der §§ 412, 404, 406 BGB ausgeschlossen.

 

Rz. 34

Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann.[8]

[7] LG Osnabrück JurBüro 2018, 203.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge