Rz. 15

Bei der Differenzmethode wird der Unterschied, eben die Differenz der Einkommen der Ehegatten bestimmt. Die Hälfte hiervon ergibt den Unterhaltsanspruch desjenigen mit dem niedrigeren Einkommen.

Additions- und Differenzmethode führen grds. zu identischen Ergebnissen. Denn es macht keinen prinzipiellen Unterschied, ob man den im Fallbeispiel gegebenen Einkommensunterschied (3.000 EUR/1.000 EUR) mit der Überlegung ausgleicht, F müsse im Ergebnis die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (2.000 EUR) verfügen und somit 1.000 EUR von M erhalten, oder ob man den Gedanken zugrunde legt, M verdiene 2.000 EUR mehr als F und müsse deshalb die Hälfte hiervon (1.000 EUR) an F abgeben.

 

Rz. 16

In den Fallbeispielen wird jeweils die Additionsmethode verwendet.

Vor der Addition der Einkommen ist, wie schon ausgeführt, jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise aus Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Abzug soll einen Erwerbsanreiz für die Ehegatten darstellen. Das nach diesem Abzug verbleibende Einkommen ist maßgebend für die Bedarfsberechnung ("bedarfsbestimmendes Einkommen").

 

Rz. 17

Im vorliegenden Fall soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten ihre Einkommen jeweils aus Erwerbstätigkeit beziehen.

Der Unterhalt errechnet sich dann wie folgt:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.000 EUR

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) für M: 3.000 × 10 % = 300 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 – 300 = 2.700 EUR

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.000 EUR

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) für F: 1.000 × 10 % = 100 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.000 – 100 = 900 EUR

Der volle Bedarf von F beträgt (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2):

(2.700 + 900 EUR) : 2 = 1.800 EUR

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