Rz. 66

In neueren Bedingungswerken wird die Unfallfiktion teilweise auf weitere Verletzungsmuster ausgedehnt.

Muster 3: Musterbedingung Kraftanstrengung

 

zu Ziffer 1.4 AUB

Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengungen des Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Bauch- und Unterleibsbrüche.

Die Erweiterung betrifft u.a. mit Bauch- und Unterleibsbrüchen solche Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäß ohne Mitwirkung von Verschleiß bzw. degenerativen Veränderungen selbst bei erhöhten Kraftanstrengungen nicht auftreten können.[174] Damit steht in solchen Fällen fest, dass eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vorliegt, wobei die Frage nach Höhe der Leistung und damit auch einer möglichen Leistungskürzung offen ist.

Durch die Erweiterung der Bedingungen im Rahmen der Ziff. 1.4 AUB bleibt die Beweislast beim VN. Er muss die erhöhte Kraftanstrengung und die Schädigung samt (Teil-)Kausalität nachweisen.

[174] Konen/Lehmann, S. 9.

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