Rz. 16

Auch eine rein psychisch vermittelte Einwirkung soll insbesondere nach der Rechtsprechung zur Annahme eines von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses ausreichen.[30]

 

Beispiele

Äußere Einwirkung bejaht

Schock des Fahrers wegen Zerspringen der Windschutzscheibe[31]
Schock durch Anblick eines Unfalles[32]
 

Rz. 17

Dies wird von Teilen der Literatur abgelehnt[33] und eine – wie auch immer geartete – unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Körper gefordert bzw. das Vorliegen eines Ereignisses für notwendig erachtet, welches bei wertender Betrachtung einem Zusammenstoß gleichzusetzen sei.[34] Richtigerweise genügt aber mit der Rechtsprechung jede rein psychisch vermittelte Einwirkung von außen. Der Wortsinn von "auf den Körper wirkend" wird dabei nicht überschritten. Vielmehr fehlt eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass nur eine unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Körper und nicht auch eine psychisch vermittelte Einwirkung von außen erfasst sein soll. Diese Auslegung des Unfallbegriffs berücksichtigt zudem, dass Körper und Psyche letztlich eine sich gegenseitig beeinflussende, untrennbare Einheit bilden. Sie führt auch nicht zu den teilweise befürchteten weitreichenden Konsequenzen durch Ausuferung des Versicherungsschutzes, da insbesondere der Ausschlussgrund der psychischen Reaktion zu beachten bleibt (siehe hierzu § 4 Rn 237 ff.).

[30] BGH v. 19.3.2003 – IV ZR 233/01, VersR 2003, 634; OLG Stuttgart v. 30.4.1998 – 7 U 260/97, VersR 1999, 1228; zustimmend auch Beckmann-Mangen, § 47 Rn 15, mit der Einschränkung, dass die psychisch Verarbeitung der Situation nicht gegenüber der psychisch vermittelten äußeren Einwirkung dominieren dürfe.
[31] BGH v. 19.4.1972 – IV ZR 50/71, VersR 1972, 582.
[32] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 15.
[33] Bruck/Möller-Leverenz, § 178 VVG, Rn 51–54; Abel/Winkens VersR 2009, 30, 32; Grewing VersR 1973, 8, 10.
[34] Bruck/Möller-Leverenz, § 178 VVG, Rn 51.

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