Rz. 118

Unmittelbar nach der Trennung besteht noch kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB besteht ein solcher Anspruch erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, also erst ab Zustellung des Scheidungsantrages.

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