Rz. 222

Gegenstände, die zum persönlichen Bedarf eines Kindes bestimmt sind, gehören nicht zu den Haushaltsgegenständen.[329] Dazu gehören Kleidung, Schulsachen, Zeugnisse, Spielsachen,[330] Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Mopeds, Musikanlagen, Computer, Handy, IPod, Smartphone, Medikamente, Impfausweis, Krankenversicherungskarte, Medikamente, Ausweisdokumente, Schmuck.[331] Damit scheidet ein Herausgabeanspruch aus § 1361a BGB aus.

Die wohl überwiegende Ansicht stützt den Anspruch auf Herausgabe daher auf §§ 1601, 1610 BGB als Annex zum Unterhaltsrecht.[332] Daraus folgt dann die gesetzlich vorgesehene Alleinvertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. das Handeln in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB bei verheirateten Eltern, die getrennt leben.[333]

Eine andere Ansicht bevorzugt eine Lösung über eine extensive Auslegung des in § 1632 Abs. 1 BGB normierten Herausgabeanspruchs, der dahin interpretiert werden solle, dass er auch die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Gegenstände umfasse.[334]

[329] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. 2011, Kap. 4 Rn 141, 142.
[330] LG Traunstein v. 4.9.2007 – 5 S 2332/07, FamRZ 2008, 894 m.w.N.
[331] Götz FamRZ 2016, 519.
[332] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., 5. Kap., Rn 1262; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 563.
[333] Götz, FamRZ 2016, 519.
[334] Götz, FamRZ 2016, 519, 520 m.w.N.

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