Rz. 144

Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden.[127]

 

Praxistipp:

Liegt in einer Regelungspunkt einer Gesamtvereinbarung ein unwirksames pactum de non petendo, ist im Hinblick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der Vereinbarung erfasst.

[127] BGH FamRZ 2014, 629 mit Anm. Bergschneider, FamRZ 2014, 727.

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