Rz. 187

Der Vermieter, der Mieter und der nicht mietende Ehegatte können eine Mietvertragsübernahme vereinbaren. Der Eintritt in den Mietvertrag ist konkludent möglich. So ist ein Ehegatte, der im eigenen Namen Willenserklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgibt und den Schriftverkehr im eigenen Namen führt, die Wohnung jahrelang alleine nutzt, Mietzahlungen leistet, Schönheitsreparaturen ausführt, die Kündigung erklärt und vom anderen Ehegatten geleistete Mietkaution "zurückfordert" konkludent in den Mietvertrag eingetreten.[235]

 

Praxistipp:

Dabei wird eine stillschweigende Zustimmung des anderen Ehegatten in das Mietverhältnis nach § 182 Absatz I BGB angenommen, wenn dieser nach seinem Auszug aus der Wohnung insbesondere keine Miete mehr zahlt.
Daher sollte von einer Verrechnung der Miete mit dem Trennungs- und Kindesunterhalt Abstand genommen werden. Der nicht mietende Ehegatte ist dadurch im Mietverhältnis schutzlos.[236]
[236] Lenz, NZFam 2014, 823, 825.

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