aa) Zeitraum der gemeinsamen Nutzung der Wohnung

 

Rz. 112

 
Erwerbseinkommen M 90 % von 3.600,00 EUR
  3.240,00 EUR
Erwerbseinkommen F 90 % von 1.700,00 EUR

Wohnwert (gemeinsame Nutzung – eheprägend)

abzgl. der von M getragenen Aufwendungen (eheprägend, volle Höhe)
750,00 EUR
Zins   -300,00 EUR
Tilgung   -100,00 EUR
abziehbare Kosten   -175,00 EUR
Instandhaltung   90,00 EUR
Gesamteinkommen der Familie 4.855,00 EUR
Bedarf der F nach den ehelichen Lebensverhältnissen 1/2 davon = 2.427,50 EUR

bb) Ehefrau verbleibt in der Wohnung mit angemessenem Wohnvorteil

 

Rz. 113

 
Bedarf der Ehefrau 2.427,50 EUR
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F 1.530,00 EUR
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F 897,50 EUR
abzgl. gedeckter Wohnbedarf (angemessener Wohnvorteil der F) -400,00 EUR
weiter ungedeckter Bedarf = verbleibender Unterhaltsanspruch der F 497,50 EUR
Leistungsfähigkeit des M
anzurechnendes Erwerbseinkommen M 3.240,00 EUR
abzgl der von M getragenen Aufwendungen  
Zins -300,00 EUR
Tilgung -100,00 EUR
verbrauchsunabhängige Kosten -175,00 EUR
Instandhaltung -90,00 EUR
bereinigtes Einkommen des M 2.575,00 EUR
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F -497,50 EUR
verbleibendes Einkommen 2.077,50 EUR
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben.

cc) Ehemann verbleibt in der Wohnung mit objektivem Wohnvorteil

 

Rz. 114

 
Bedarf der Ehefrau 2.427,50 EUR
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F -1.530,00 EUR
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F 897,50 EUR
Leistungsfähigkeit des M  
anzurechnendes Erwerbseinkommen M 3.240,00 EUR
abzgl. der von M getragenen Aufwendungen
Zins -300,00 EUR
Tilgung -100,00 EUR
verbrauchsunabhängige Kosten -175,00 EUR
Instandhaltung -90,00 EUR
anzurechnender angemessener Wohnvorteil des M 500,00 EUR
bereinigtes Einkommen des M3.075,00 EUR
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F -897,50 EUR
verbleibendes Einkommen 2.177,50 EUR
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben.

dd) Ehefrau verbleibt in der Wohnung mit objektivem Wohnvorteil

 

Rz. 115

 
Bedarf der Ehefrau 2.427,50 EUR
abzgl. anzurechnendes Erwerbseinkommen F -1.530,00 EUR
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch für F 897,50 EUR
abzgl. gedeckter Wohnbedarf (objektiver Wohnvorteil) der F (voll) -750,00 EUR
ungedeckter Bedarf = verbleibender Unterhaltsanspruch der F 147,50 EUR
Leistungsfähigkeit des M
anzurechnendes Erwerbseinkommen M 3.240,00 EUR
abzgl. der von M getragenen Aufwendungen
Zins -300,00 EUR
Tilgung -100,00 EUR
verbrauchsunabhängige Kosten -175,00 EUR
Instandhaltung -90,00 EUR
bereinigtes Einkommen des M 2.575,00 EUR
zu zahlender Ehegattenunterhalt an F -147,50 EUR
verbleibendes Einkommen 2.427,50 EUR
Seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Ehegattenunterhaltes ist gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge