Rz. 126

Dieser Rang gilt auch für Ansprüche des noch nicht geschiedenen Ehegatten (Familienunterhalt). Dabei kommt es aber nicht auf die konkrete Gestaltung an (Ehemodell z.B. dergestalt, dass vereinbarungsgemäß die beiden 12 und 15 Jahre alten Kinder noch persönlich betreut werden). Vielmehr geht § 1609 BGB bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen für die Berechnung vom Fall einer fiktiven Ehescheidung aus.[114]

[114] Schürmann, FamRZ 2008, 313, 317; Reinken, FPR 2008, 9, 10; siehe auch BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 mit Anm. Herrler.

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