Rz. 101

Unabhängig vom Zeitpunkt abgezogen und damit unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden

Zinsen
notwendige Instandhaltungskosten für die Beseitigung unaufschiebbarer Mängel
Hausverwalterkosten.

Abgestellt wird dabei vom BGH auf tatsächlich geleistete Zahlungen.[105]

[105] BGH FamRZ 1995, 291, 293.

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