Rz. 145

In einer während der Trennungszeit beurkundeten notariellen Regelung sollte festgelegt werden,

ob dieser Regelung lediglich den Trennungsunterhalt umfasst oder auch für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung gelten soll (ggf. wie lange).
ob der Trennungsunterhalt auch bei einer Verzögerung des Scheidungsverfahren in der festgelegten Höhe letztlich unbegrenzt geschuldet wird oder ob eine zeitliche Obergrenze der titulierten Verpflichtung in die Urkunde aufgenommen werden soll
("bis zur Rechtskraft der Scheidung, längstens aber bis zum ….")
ob der Titel auch nach einer längeren Versöhnungszeit bei einer erneuten Trennung weiter gelten soll.
 

Formulierungsbeispiel:

Sollten die Beteiligten eine Versöhnung unternehmen und die Trennung unterbrechen, soll der in dieser Urkunde titulierte Betrag auch für einen nach diesem vorübergehenden Zusammenleben neu entstehenden Trennungsunterhaltsanspruch gelten. Auch insoweit unterwirft sich der unterhaltspflichtige Ehepartner der sofortigen Vollstreckung aus dieser Urkunde.[128]

[128] Beispiel nach Milzer, FamFR 2011, 202, Anm. zu OLG Hamm v. 24.1.2011 – II-2 WF 277/10.

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