Rz. 121

Die zweite Rangstufe nehmen ein

Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären sowie
Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
 

Rz. 122

Verlangt ein betreuender Elternteil Unterhalt, so muss der Unterhaltsschuldner ggf. die Existenz eines weiteren gleichrangigen unterhaltsberechtigten Elternteils darlegen und beweisen.[113]

[113] Schilling, FF 2008, 279, 292; Gerhardt, FuR 2008, 194, 198.

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