Rz. 121
Die zweite Rangstufe nehmen ein
▪ | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären sowie |
▪ | Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. |
Rz. 122
Verlangt ein betreuender Elternteil Unterhalt, so muss der Unterhaltsschuldner ggf. die Existenz eines weiteren gleichrangigen unterhaltsberechtigten Elternteils darlegen und beweisen.[113]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen