Rz. 284

Bei der Anordnung eines Rentenvermächtnisses ist vorab die grundlegende Unterscheidung zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last zu treffen.

 

Rz. 285

Dauernde Lasten unterscheiden sich von der Leibrente dadurch, dass keine gleichmäßigen Leistungen vereinbart werden, sondern sich die Leistungen an bestimmten Kriterien, z.B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten oder Berechtigten,[338] orientieren (anders als bei der Leibrente nicht nur am Verbraucherpreisindex oder ähnlichen Kriterien). Regelmäßig wurde die Abänderbarkeit der Leistung daran gemessen, ob § 323a ZPO in entsprechender Weise auf die Zahlungsverpflichtung Anwendung findet.

Nach einer Entscheidung des Großen Senats des BFH, der die bisherige Rechtsprechung bestätigt, ist für das Vorliegen einer dauernden Last im Gegensatz zur Leibrente entscheidendes Kriterium die Abänderbarkeit der Rentenleistung, sei es in entsprechender Anwendung des § 323a ZPO, sei es in anderer, sich aus dem Vertrag ergebender Weise.[339] Wird lediglich formelhaft auf § 323a ZPO verwiesen, ist dies nicht ausreichend.[340] Es ist insbesondere zu regeln, wer Abänderung der Leistung verlangen kann. Darüber hinaus ist zu konkretisieren, welche Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen müssen.

 

Rz. 286

Die Leibrente ist in §§ 759 ff. BGB geregelt. Unter der Leibrente werden gleichbleibende, in gleichmäßigen Abständen zu erbringende wiederkehrende Leistungen verstanden. Diese Leistungen beruhen auf einem einheitlichen Rentenstammrecht (§ 759 BGB) und die Laufzeit derselben ist grundsätzlich von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig, wobei jedoch die Laufzeit nicht mit der Lebenszeit identisch sein muss.[341] Eine Leibrente ist demnach ein einheitlich nutzbares Recht (Grund- oder Stammrecht), das auf die Lebenszeit des Berechtigten oder eines Dritten eingeräumt wird und dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen von Geld bestehen.[342]

 

Rz. 287

Die Besteuerungsfolgen wiederkehrender Leistungen sind in §§ 22 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt.

Wendet der Erblasser einer Person aufgrund Vermächtnisses Wirtschaftsgüter zu und beschwert er diese gleichzeitig mit einem Untervermächtnis auf Zahlung einer dauernden Last, so können seit dem 1.1.2008 dauernde Lasten als Aufwendungen in Abzug gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es muss sich bei dem Übertragungsgegenstand um eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EstG begünstigte Wirtschaftseinheit handeln.
Es handelt sich überhaupt um Versorgungsleistungen.
Es sollen lebenslange und wiederkehrende Leistungen erbracht werden.
Es besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund.
Es besteht kein Zusammenhang mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
Es besteht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Empfängers. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sichert die Korrespondenz zwischen Sonderausgabenabzug beim Leistenden und Versteuerung beim Leistungsempfänger gem. § 22 Nr. 1a EStG.
 

Rz. 288

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss es sich bei dem Übertragungsgegenstand gegen Versorgungsleistungen um folgende Wirtschaftseinheiten handeln:

Mitunternehmeranteile an land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig i.S.d. § 18 EStG tätigen Personengesellschaften,
Betriebe und Teilbetriebe,
GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 % unter der Voraussetzung, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Dies bedeutet, dass andere Wirtschaftseinheiten, d.h. Immobilien oder Wertpapiervermögen bzw. generell Privatvermögen, nicht mehr begünstigt sind. Erhält der Vermächtnisnehmer diese gegen Zahlung einer Rente, können die geleisteten Rentenzahlungen somit nicht mehr als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Handelt es sich um begünstigtes Vermögen (Mitunternehmeranteile etc.), kann der Vermächtnisnehmer die Versorgungsleistungen stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen.

 

Rz. 289

Steuerlich wird nicht mehr unterschieden zwischen der Leibrente und der dauernden Last. Diese Unterscheidung ist nur noch zivilrechtlich von Bedeutung.

 

Rz. 290

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Rente kann durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert werden. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Ist es der Wunsch des Erblassers, dass eine Absicherung durch Bestellung einer Reallast erfolgen soll, so ist der Anspruch auf dingliche Sicherung zusätzlich im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden (vgl. Muster zum Rentenvermächtnis Rdn 486). Dies führt dazu, dass dem Vermächtnisnehmer zum einen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Rente und zum anderen ein dinglicher Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das jeweils belastete Grundstück zusteht. Die Reallast begründet darüber hinaus einen persönlichen Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer, und zwar auf Zahlung der Rentenbeträge, die während der Zeit, in der er Eigentümer ist, fällig werden, §...

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