Rz. 364

Bei einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich geht es insbesondere um die Führung des Unternehmens in der Zeit zwischen dem Erbfall bis zur Altersreife der möglichen Nachfolger. Die praktische Bedeutung einer Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dementsprechend groß. Die Differenzen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, insbesondere bei persönlich haftenden Gesellschaftern, wirkt sich auch auf das Amt des Testamentsvollstreckers aus. Während mittlerweile die Fremdverwaltung von Kommanditanteilen durch einen Testamentsvollstrecker möglich ist,[453] besteht bei einer persönlich haftenden Gesellschafterposition die Schwierigkeit, dass diese nicht durch einen Testamentsvollstrecker übernommen werden kann.

 

Rz. 365

Eine Testamentsvollstreckung an einem ererbten Anteil einer Personengesellschaft ist aber nach Ansicht des BGH[454] nicht insgesamt ausgeschlossen. Sie beschränkt sich vielmehr nur auf die "Außenseite" des Gesellschaftsanteils. Ähnliches gilt auch für die Fortführung eines Einzelunternehmens. Würde der Testamentsvollstrecker als solcher ein einzelkaufmännisches Unternehmen fortführen, so hätte dies zur Folge, dass er selbst nicht persönlich für die von ihm neu begründeten Verbindlichkeiten haften würde und die Erben als Unternehmensträger nur auf den Nachlass beschränkt hafteten. Dies würde dann zu einer "Zulassung eines einzelkaufmännischen Unternehmens mit beschränkter Haftung" führen. Ebenso ist eine Eintragung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister nicht vorgesehen.

 

Rz. 366

Für die Lösung des Problems ist auf die in der Literatur diskutierten Ersatzmöglichkeiten der "Vollmachtslösung" oder "Treuhandlösung" zurückzugreifen.[455]

[453] BGHZ 108, 187.
[454] BGH ZEV 1996, 110.
[455] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 19 Rn 38 ff. m.w.N.; Uricher, in: Tanck/Krug/Süß, § 17 Rn 127 ff.; MüKo/Zimmermann, § 2205 Rn 25 ff.; Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2205 Rn 25 ff.

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