Rz. 101

Vor dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte nur im Wege des notariellen Vertrags mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§§ 2346, 2348). Nach Eintritt des Erbfalls kann der Berechtigte durch formlosen Vertrag auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichten. Vertragsparteien sind der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte.

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