Rz. 451

Bei dieser Testamentsform werden die Abkömmlinge regelmäßig zu Erben berufen, wobei dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsrecht am Nachlass eingeräumt wird. Vorsorge für den Fall der Wiederverheiratung kann hier bereits bei der Anordnung des Nießbrauchs getroffen werden, nämlich dahin gehend, dass das Nießbrauchsrecht mit der Wiederverheiratung erlischt. Auch hier ist die vorgenannte BVerfG-Rechtsprechung im Auge zu behalten und an eine Abmilderung zu denken. Dies insbesondere dann, wenn der Verbleib des Längstlebenden im Familienwohnheim nicht mehr gesichert ist, weil der Nießbrauch erlischt. Eine entsprechende Absicherung des überlebenden Ehegatten hat auch hier zu erfolgen, wonach dem Überlebenden zumindest sein Pflichtteil verbleibt.

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