Rz. 316
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Streitigkeiten das Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Die Schiedsklausel kann für alle Rechtsbeziehungen vorgesehen werden, die der Erblasser auch durch Testament regeln kann. Dies können sowohl Streitigkeiten über Vermächtnisse und Auflagen als auch Streitigkeiten über die Erbberechtigung sein.[385] Die Auslegung eines Testaments fällt ebenfalls in den Kompetenzbereich eines Schiedsgerichts.[386]
Rz. 317
Was nicht in der Verfügungsmacht des Erblassers steht, kann auch nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten.[387] Nach a.A.[388] können jedoch auch die Pflichtteilsberechtigten gebunden werden. Dies wird damit begründet, dass die prozessrechtliche Seite von der materiell-rechtlichen zu trennen ist. Der Erblasser ist zwar nicht in der Lage, über das Pflichtteilsrecht zu disponieren. Auf der anderen Seite ist es jedoch möglich, dass ein Schiedsgericht verbindlich über die Frage entscheiden kann, wer Erbe geworden ist. Dann muss es auch möglich sein, dass das Schiedsgericht, wenn es der Wille des Erblassers ist, über das Pflichtteilsrecht entscheidet. Nach Ansicht des LG Duisburg kann der Erblasser auch für Streitigkeiten über Ausgleichungsansprüche (§ 2050 Abs. 1 BGB) keine Schiedsgerichtsanordnung treffen.[389]
Rz. 318
Ebenfalls nicht der Schiedsgerichtsbarkeit können Streitigkeiten von Nachlassgläubigern unterworfen werden, deren Ansprüche nicht auf der Verfügung von Todes wegen beruhen, bzw. Streitigkeiten, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört.[390]
Rz. 319
Geht es um das Thema, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wurde bzw. wer zum Testamentsvollstrecker berufen ist und mit welchen Kompetenzen er ausgestattet ist, kann der Erblasser derartige Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterwerfen.[391] Handelt es sich dagegen um einen Streit über die Entlassung des Testamentsvollstreckers oder auch das Recht, diese zu beantragen, kann dies nicht einem Schiedsgericht unterstellt werden.[392] Dies ist damit zu begründen, dass es bei derartigen Verfahren um Rechte der Beteiligten geht, über die der Erblasser selbst nicht verfügen kann. Auch eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll, ist unwirksam.[393]
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