Rz. 314
Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rechtsprechung des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[381] Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[382] Nach weiterer Ansicht handelt es sich bei einer Schiedsklausel um eine Verfügung "sonstigen Inhalts".[383] Diese sei nicht unter die Rechtsinstitute der §§ 1937–1941 BGB zu fassen. Die Bestimmung der Rechtsnatur hat nur für § 2278 Abs. 2 BGB Bedeutung. Eine Schiedsklausel kann nur dann mit bindender Wirkung angeordnet werden, wenn es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Auflage handelt. Im anderen Fall bleibt nur eine bedingte Erbeinsetzung.[384]
Rz. 315
Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Anordnung sui generis, da mit der Schiedsgerichtsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt wird. Es wird lediglich die – wenn auch ausschließliche – Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet. Eine derartige Anordnung kann mit der Benennung eines Vormunds verglichen werden.
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