Rz. 314

Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rechtsprechung des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[381] Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[382] Nach weiterer Ansicht handelt es sich bei einer Schiedsklausel um eine Verfügung "sonstigen Inhalts".[383] Diese sei nicht unter die Rechtsinstitute der §§ 19371941 BGB zu fassen. Die Bestimmung der Rechtsnatur hat nur für § 2278 Abs. 2 BGB Bedeutung. Eine Schiedsklausel kann nur dann mit bindender Wirkung angeordnet werden, wenn es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Auflage handelt. Im anderen Fall bleibt nur eine bedingte Erbeinsetzung.[384]

 

Rz. 315

Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Anordnung sui generis, da mit der Schiedsgerichtsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt wird. Es wird lediglich die – wenn auch ausschließliche – Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet. Eine derartige Anordnung kann mit der Benennung eines Vormunds verglichen werden.

[381] RGZ 100, 76.
[382] Schiffer, BB Beil. Nr. 5 v. 27.4.1995, S. 3; Kohler, DNotZ 1962, 125.
[383] Walter, MittRhNotK 1984, 69.
[384] Walter, MittRhNotK 1984, 69.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge