Rz. 420

Als eine weitere Konstellation bietet sich bei einem Ehegattentestament die sog. Nießbrauchslösung an.[510] Bei der Nießbrauchslösung werden regelmäßig die Kinder der Ehegatten zu Vollerben des Erstversterbenden eingesetzt und der überlebende Ehegatte erhält ein Nießbrauchsvermächtnis am Nachlass (vgl. Muster zum Ehegattentestament "Nießbrauchslösung" Rdn 490).

 

Rz. 421

Es besteht auch die Möglichkeit, sowohl den überlebenden Ehegatten als auch die Abkömmlinge zu Erben in Erbengemeinschaft einzusetzen. Der überlebende Ehegatte erhält daneben ein Nießbrauchsvermächtnis an den Erbteilen der zu Erben eingesetzten Abkömmlinge. Es handelt sich hierbei um den Nießbrauch an einem Recht gem. § 1068 BGB. Die Bestellung desselben erfolgt nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Dies bedeutet beim Erbteil durch notariell beurkundeten Erbteilsübertragungsvertrag.[511] Vorteil des Nießbrauchs an allen Erbteilen ist, dass er in einem Akt erfolgt.

 

Rz. 422

Handelt es sich hingegen um einen Nießbrauch am gesamten Nachlass, ist dessen Bestellung schwerfällig, da an den einzelnen Nachlassgegenständen jeweils der Nießbrauch zu bestellen ist.[512] Im Übrigen können die Erben bei einem am Nachlass eingeräumten Nießbrauchsrecht die Auseinandersetzung ohne den Nießbraucher vornehmen. Dessen Rechte bleiben auch nach der Teilung unverändert bestehen. Bei einem Nießbrauch an allen Erbteilen hingegen bedarf die Auseinandersetzung unter den Erben der Zustimmung des Nießbrauchers (§§ 1068 Abs. 2, 1066 Abs. 2 und 3, 1071 BGB). Wird nämlich die Erbengemeinschaft aufgehoben, würde der Nießbrauch untergehen.[513]

 

Rz. 423

Im Testament sollte eine Regelung bezüglich der Lastentragung aufgenommen werden. Es sollte geregelt werden, wer die Instandhaltung, die privaten und öffentlichen Lasten und ggf. die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1030 ff. BGB ist der Nießbraucher lediglich verpflichtet, die laufenden privaten und öffentlichen Lasten sowie die gewöhnlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen zu tragen. Weder Nießbraucher noch Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, außergewöhnliche Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen (vgl. Formulierung hierzu Rdn 283).

[510] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 4.
[511] Nieder/Kössinger, § 10 Rn 168.
[512] Nieder/Kössinger, § 10 Rn 169.
[513] Nieder/Kössinger, § 10 Rn 169.

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