Rz. 102

Gemäß Erbrechtsreformgesetz lautet § 2306 Abs. 1 BGB seit dem 1.1.2010 wie folgt:

Zitat

"Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt."

Die Möglichkeit, sich von Beschränkungen und Beschwerungen durch Ausschlagung zu befreien und gleichzeitig den Pflichtteil zu verlangen, hängt nicht mehr davon ab, dass der hinterlassene Erbteil größer ist als der Pflichtteil. Demgemäß kann der pflichtteilsberechtigte Erbe in jedem Falle den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Aber er muss auch ausschlagen. Ansonsten unterliegt er den angeordneten Beschränkungen und Beschwerungen.

Die Unterscheidung zwischen § 2306 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB a.F. entfällt demgemäß gänzlich seit 1.1.2010. Sie gilt nur noch für Altfälle.

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