Rz. 171

Grundsätzlich kann jede natürliche Person als Erbe benannt werden. Es gibt jedoch Personen, die aufgrund ihrer Position gegenüber dem Erblasser nicht zu Erben bestimmt werden können. Das Heimgesetz des Bundes ist in den Ländern durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst worden, die aber weitgehend inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Lediglich vereinzelt finden sich in den landesrechtlichen Regelungen Abweichungen. Daher sollte stets der konkret anzuwendende Gesetzestext herangezogen werden (aktuelle Übersicht unter www.dnoti.de).

 

Rz. 172

Nach § 14 HeimG bzw. der landesrechtlichen Vorschriften ist eine Verfügung von Heimbewohnern zugunsten von Heimmitarbeitern[221] oder des Heimträgers unwirksam.[222] Das Gleiche gilt auch, wenn beispielsweise Verwandte des Heimmitarbeiters als Nacherben eingesetzt werden.[223] Durch die Regelung des § 14 HeimG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften soll die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit alter und pflegebedürftiger Personen verhindert werden.[224] Selbst wenn das Testament schon vor Einzug in das Heim errichtet worden ist, ist jede Zuwendung durch letztwillige Verfügung verboten.[225] Sofern jedoch seitens des Heimbewohners eine Verfügung des ausgeschlossenen Personenkreises ausdrücklich gewollt ist, hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG bzw. der entsprechenden Regelung in den landesrechtlichen Vorschriften zu beantragen. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung wird durch die Heimaufsichtsbehörde erteilt.[226] Die Vorschrift des § 14 HeimG findet auf Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes keine Anwendung.[227]

 

Rz. 173

Nicht nur Heime sind unter die Vorschrift zu fassen, sondern auch Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der stationären Hospize und der Kurzzeitpflege. Bieten familienfremde Personen in einer Privatwohnung gegen Entgelt Unterkunft und Pflege, gilt das gesetzliche Verbot ebenfalls.

 

Rz. 174

Ähnliches gilt im Hinblick auf die Genehmigungserfordernisse der § 70 BBG, § 19 SG und § 3 Abs. 2 TVöD für die Erbeinsetzung[228] von Beamten, Dienstverpflichteten und Angestellten des öffentlichen Dienstes.[229]

 

Rz. 175

Nach Ansicht des BayObLG[230] ist die Vorschrift des § 14 HeimG aber nicht (analog) auf ein Betreuungsverhältnis anwendbar. Demgemäß kann der Betreute, sofern er testierfähig ist, seinen jetzigen oder früheren Berufs- oder ehrenamtlichen Betreuer zum Erben (oder Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker) einsetzen.[231] Wenn auch § 14 HeimG nicht analog anwendbar ist, stellte sich dennoch die Frage der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Hierbei kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Diese Rechtslage galt bis zum 31.12.2022.

 

Rz. 176

Ab dem 1.1.2023 gilt eine Neuregelung für Berufsbetreuer. § 30 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) lautet nunmehr wie folgt:

 

§ 30 BtOG Leistungen an berufliche Betreuer

(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

1. andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden, insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.

(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.“

 

Hinweis

Ehrenamtliche Betreuer (Definition siehe § 19 BtOG) sind hiervon nicht betroffen.

Eine wirksame Verfügung ist auch zugunsten dessen, dem umfassende Vorsorgevollmacht erteilt wurde, möglich.[232]

[221] Vgl. zur Einsetzung des Pförtners OLG Frankfurt ZErb 2001, 106.
[222] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192; Rossak, ZEV 1996, 41; Kieser, ZErb 2002, 33.
[223] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192.
[224] BGHZ 110, 235.
[226] Aufgrund der Föderalismusreform ist das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Näher hierzu bzw. zu etwaigen Ausnahmegenehmigungen Tanck, in: Tanck/Krug/Süß, § 10 Rn 5 ff. m.w.N.
[227] OLG Düsseldorf NJW 2001, 2338.
[228] Zur Frage der rechtlichen Begründung und der zivilrechtlichen Folgen der Genehmigungsbedürftigkeit und ihrer Auswirkungen bei Nichterteilung auf die testamentarische Verfügung siehe Koos, ZEV 1997, 435.
[229] BVerwG ZEV 1996, 343.
[230] BayObLG ZEV 1998, 232.
[231] Vgl. zu den Ausnahmen Müller, ZEV 1998, 219.

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