Rz. 370

Unter Enterbung versteht man den Ausschluss eines gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge. Die Enterbung kann grundsätzlich durch ein sog. Negativ-Testament (§ 1938 BGB) oder durch ein Positiv-Testament (§ 1937 BGB) erreicht werden.

 

Rz. 371

Ein negatives Testament beinhaltet den ausdrücklichen Erbausschluss gesetzlicher Erben mit der Folge, dass zwar grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge eintritt, die ausdrücklich Enterbten aber so behandelt werden, als wenn sie nicht vorhanden wären. Wird der Ehegatte oder der Lebenspartner ausgeschlossen, so führt dies zur Erhöhung der Erbteile der Verwandten.

 

Rz. 372

Das positive Testament stellt dagegen lediglich eine konkludente Enterbung dar. Dadurch, dass bestimmte Personen als Erben eingesetzt werden und der volle Nachlass vergeben wird, bleibt kein Raum mehr für den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Die Enterbung gesetzlicher Erben ergibt sich in einem solchen Fall zwangsläufig. Die sog. positive Erbeinsetzung führt daher ohne ausdrückliche Enterbung zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge. Beim positiven Testament besteht das Problem, ob bei Nichtigkeit der Erbeinsetzungen die enterbende Wirkung der Verfügung erhalten bleibt. Die h.M. verneint dies.[457] Etwas anderes gilt nur, wenn die Verfügung von Todes wegen einen anderen Willen des Erblassers erkennen lässt.

 

Rz. 373

Die Enterbung eines gesetzlichen Erben erfolgt grundsätzlich nur in seiner Person und hindert das Eintrittsrecht seiner Abkömmlinge gem. § 1924 Abs. 3 BGB nicht.[458] Soll sich die Enterbung auch auf die Abkömmlinge erstrecken, dann sollte dies in der Verfügung ausdrücklich erklärt werden.[459] Nicht enterbt werden kann der Fiskus.[460]

 

Rz. 374

Ein Ausschluss von der Erbfolge und mithin eine Enterbung liegt auch dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzerbe nach § 2096 BGB eingesetzt ist.[461]

 

Rz. 375

Will der Erblasser sichergehen, dass eine bestimmte Person nicht Erbe wird, dann bietet sich an, sie ausdrücklich von der Erbfolge auszuschließen – andernfalls bestünde die Gefahr, dass der zunächst nicht Bedachte über eine Ersatzerbenregelung oder den Eintritt einer gesetzlichen Erbfolge bei Ausschlagung doch noch Erbe wird. In der Regel soll hierbei auch der ganze Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

[457] OLG Stuttgart BWNotZ 1981, 144; OLG Darmstadt OLGE 14, 314.
[458] Vgl. hierzu MüKo/Leipold, § 1938 Rn 9.
[459] BGH DNotZ 1990, 425.
[460] MüKo/Leipold, § 1938 Rn 2.
[461] Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlasssachen, Rn 51.

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