Rz. 322

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (vgl. hierzu insgesamt § 13) hat der Erblasser die Möglichkeit, die Abwicklung seines Nachlasses in die Hände eines Dritten zu legen und darüber hinaus auch auf den Verbleib des Nachlasses nach seinem Tod Einfluss zu nehmen.

 

Rz. 323

Die Testamentsvollstreckung gibt dem Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis eine fast unbeschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass, ohne dass hierzu eine Mitwirkung der Erben erforderlich wäre. Im Innenverhältnis besteht zu den Erben keine Weisungsgebundenheit, diese ist vielmehr nur im Verhältnis zum Willen des Erblassers gegeben. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers kann sowohl im Testament als auch in einem Erbvertrag erfolgen; der Testamentsvollstrecker kann zum Allein- oder zum Gesamtvollstrecker gem. § 2224 BGB ernannt werden. Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person fungieren, auch einer der Miterben, nicht aber der Alleinerbe.[398] Da der Alleinerbe Herr des Nachlasses ist, kann er sich daher nicht selbst beschränken. Die Bestimmung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker ist nach Ansicht des BGH jedoch dann wirksam, sofern der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, bestimmte Vermächtnisse zu Lasten der Erbschaft sofort zu vollziehen.[399] Gleiches gilt auch für den alleinigen Vorerben.[400] Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Nachlasses noch Vertreter der Erben.[401] Er ist vielmehr Träger eines privaten Amtes und hat die Stellung eines Treuhänders. Als solcher ist er zur Prozessführung über Nachlassgegenstände allein aktiv bzw. passiv legitimiert. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich des Nachlasses übt er kraft eigenen Rechts aus. Diese Befugnisse sind unabhängig vom Willen der Erben, aber stets dem Willen des Erblassers und dem Gesetz unterworfen.

Aufgrund dessen, dass der Testamentsvollstrecker Träger eines eigenen Amtes ist, hat er gegenüber den Erben eine weitgehend freie, unabhängige Stellung. Dies hindert ihn allerdings nicht daran, Vereinbarungen mit den Erben zu schließen, die die Art und Durchführung seiner Aufgaben betreffen. Er darf hierdurch nur nicht seine Unabhängigkeit verlieren.[402]

 

Rz. 324

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der Nachlass zum Sondervermögen[403] wird, obwohl der Erbe bzw. die Miterben durch den Anfall der Erbschaft Eigentümer des Nachlasses wird/werden. Nur der Testamentsvollstrecker ist zu Verfügungen über den Nachlass befugt, nicht hingegen der Erbe, § 2211 BGB. Dass der Nachlass zu Sondervermögen wird, hat zur Folge, dass Gläubigern des Erben ein Zugriff auf den Nachlass verwehrt ist. Dieses Sondervermögen ist rechtlich und tatsächlich vom Vermögen der Erben getrennt zu betrachten.

Beim Alleinerben stellt der Nachlass grundsätzlich kein Sondervermögen dar. Der ererbte Nachlass verschmilzt vielmehr mit dem Eigenvermögen. Somit fallen Gläubiger und Schuldnerstellung zusammen und es tritt Konfusion in der Hand des Alleinerben ein. Bei einer durch den Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung ist dies jedoch nicht der Fall. Dem Erben ist die Verfügungsgewalt über den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass entzogen.[404]

 

Rz. 325

In den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen vor den Gläubigern eines überschuldeten Erben schützen will, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Auch für den Fall der Minderjährigkeit von Erben bzw. im Unternehmensbereich bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

[398] MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 11.
[400] OLG Jena ZEV 2009, 245; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 323.
[401] BeckOK/Lange, § 2197 Rn 6 ff.
[402] Steiner, ZEV 2020, 330.
[403] BGHZ 48, 214.
[404] BeckOGK/Grotheer, § 2205 Rn 15, 28; Lange, ErbR § 64 Rn 86, 89.

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