Rz. 62

Bei der Vermögensnachfolgeplanung sind sodann die Wünsche des Erblassers zu ermitteln. Der Wille des Mandanten ist maßgeblich für die spätere Gestaltung – sowohl bei einer Vermögensübergabe unter Lebenden als auch bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen. In der Regel stehen bei einer Verfügung von Todes wegen zum einen die Familienbindung im Vordergrund und zum anderen die Absicherung des überlebenden Ehepartners. Zentrales Thema kann auch der Bestandsschutz vor Gläubigerzugriffen sein.

 

Rz. 63

Zentrale Bedeutung sollte der Grundsatz haben, dass die Gestaltung für den Mandanten sicher ist, dass er liquide bleibt oder aber sein Ehepartner versorgt ist. Gerade bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehepartner genügend liquide Mittel hat, um die Nachlassverbindlichkeiten (Erbfallkosten, Pflichtteilsansprüche etc.) zu erfüllen, gleichzeitig aber auch versorgt ist.

 

Rz. 64

Neben den Wünschen des Erblassers ist seitens des Beraters ggf. auf begleitende Maßnahmen hinzuweisen (ehevertragliche Regelungen, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht, schuldrechtliche Vereinbarungen).[70]

In den Fällen, in denen eine Unternehmensbeteiligung in den Nachlass fällt, ist auch der Gesellschaftsvertrag zu überprüfen, um den Gleichklang zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht sicherzustellen. Soll ein Unternehmen, das in den künftigen Nachlass fällt, in Form einer Gesellschaft von den Erben fortgeführt werden, sollte die Beratung auch die Gestaltung des künftigen Gesellschaftsvertrages umfassen. Unter Umständen kann es schon im Vorfeld sinnvoll sein, Privat- und Betriebsvermögen zu trennen, um den gewünschten Erfolg schließlich im Erbfall herbeiführen zu können.

[70] Tanck, in: Tanck/Krug/Süß, § 1 Rn 23 ff.

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