Rz. 355
Im Jahre 1925 wurde durch den Verein für das Notariat in Rheinpreußen die sog. Rheinische Tabelle entwickelt. Sie ist die, welche von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur überwiegend bevorzugt wurde.[435] Die in dieser Tabelle mit RM angegebenen Beträge wurden früher in DM angenommen. Sie können im Verhältnis 2:1 in Euro umgerechnet werden.[436] Man ist sich jedoch uneinig darüber, ob durch diese Beträge nur der Normalfall einer Testamentsvollstreckung oder ob durch sie auch eine Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr erfasst wird.[437] Aufgrund des Kaufkraftschwunds und der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht von Teilen der Literatur ein Aufschlag auf die sich durch die Tabelle ergebenden Gebühren in Höhe von 20 bis 40 % oder sogar 50 % notwendig, um den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden.[438] Der BGH[439] vertrat in der Vergangenheit dagegen die Auffassung, dass eine wesentliche Erhöhung der "Richtsätze" nicht notwendig ist.
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