Rz. 355

Im Jahre 1925 wurde durch den Verein für das Notariat in Rheinpreußen die sog. Rheinische Tabelle entwickelt. Sie ist die, welche von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur überwiegend bevorzugt wurde.[435] Die in dieser Tabelle mit RM angegebenen Beträge wurden früher in DM angenommen. Sie können im Verhältnis 2:1 in Euro umgerechnet werden.[436] Man ist sich jedoch uneinig darüber, ob durch diese Beträge nur der Normalfall einer Testamentsvollstreckung oder ob durch sie auch eine Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr erfasst wird.[437] Aufgrund des Kaufkraftschwunds und der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht von Teilen der Literatur ein Aufschlag auf die sich durch die Tabelle ergebenden Gebühren in Höhe von 20 bis 40 % oder sogar 50 % notwendig, um den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden.[438] Der BGH[439] vertrat in der Vergangenheit dagegen die Auffassung, dass eine wesentliche Erhöhung der "Richtsätze" nicht notwendig ist.

[435] OLG Köln FamRZ 1994, 328; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1996, 172.
[436] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 12.
[437] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 12; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 41 ff.
[438] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 10; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 41 ff.
[439] BGH NJW 1967, 2402.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge