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Gerade bei Übergabe von Immobilien verpflichtet sich der Erwerber oftmals, den Übergeber bzw. dessen Ehegatten im Bedarfsfall zu versorgen und zu pflegen. Derartige Vertragsklauseln können den Wert der jeweiligen Zuwendung ganz erheblich reduzieren.[126]

Zu Problemen führt in aller Regel die Bewertung der Pflegeverpflichtung und zwar sowohl im Hinblick auf die Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors als auch bei der Bestimmung des Jahreswerts. So weit in der vertraglichen Vereinbarung auf die Pflegestufen i.S.d. § 15 SGB XI Bezug genommen wird, kann von den im SGB festgesetzten Sachleistungswerten ausgegangen werden. In der Literatur ist anerkannt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sicherheit der häuslichen Versorgung für den Übergeber einen zusätzlichen, über die Sachleistungswerte hinausgehenden Wert darstellt, der in angemessener Weise werterhöhend zu berücksichtigen ist.[127]

Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Pflege tatsächlich zu leisten ist. Die herrschende Meinung orientiert sich an der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Pflegeleistung.[128] Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Pflegeleistungen kommt es nach zutreffender herrschender Meinung nicht an.[129]

[126] BGH NJW-RR 2006, 877, 879; Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 130.
[127] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 35.
[128] BGH NJW 1981, 2458; OLG Koblenz FamRZ 2002, 772, 774; LG Bonn ZEV 1999, 154; Reiff, ZEV 1998, 241, 247.
[129] OLG Koblenz ZErb 2002, 104; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 778, 779.

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