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Im Rahmen der Kindschaftsreform im Jahre 1998 hatte der Gesetzgeber noch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Stiefelternteil gänzlich abgelehnt. Mittlerweile hat allerdings der Stiefelternteil nach § 1687b Abs. 1 BGB im Einvernehmen mit dem allein sorgeberechtigten Ehegatten die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ist Gefahr im Verzug, ist der Stiefelternteil sogar dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die dem Wohle des Kindes dienen. Die Befugnisse des Stiefelternteils sind dann also nicht mehr auf die alltäglichen Dinge beschränkt und er bedarf hierzu auch nicht der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Dieses beschränkte Sorgerecht steht dem Stiefelternteil aber nur solange zu, wie die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben. Unverheirateten Ehepartnern steht nach wie vor keinerlei Sorgerechtsbefugnis im Hinblick auf die Stiefkinder zu.

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