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Seit dem 1.4.2004 haben alle Bezugspersonen eines Kindes ein Umgangsrecht, die tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für unverheiratete Lebenspartner des leiblichen Kindes. Das Gesetz fordert allerdings hierfür das Bestehen einer "sozial-familiären Beziehung".[5] Beim Tod des leiblichen Elternteils besteht nach § 1682 S. 2 BGB die Möglichkeit, eine sog. Verbleibensanordnung zu treffen. Wenn beim Tod des leiblichen Elternteils das elterliche Sorgerecht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen leiblichen Elternteil übergeht und dieser das Kind wieder zu sich nehmen will, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei dem Stiefelternteil verbleibt, wenn es längere Zeit mit dem leiblichen und dem Stiefelternteil in einem Haushalt gelebt hat und das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wird. Dann hat der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind nach Erlass dieser Verbleibensanordnung weiterlebt, in allen wichtigen Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes das alleinige Entscheidungsrecht und kann das Kind in diesen Angelegenheiten auch allein vertreten (§ 1688 Abs. 1 BGB).

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