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Nahm ein Ehegatte nach der Heirat die ehelichen Kinder des neuen Partners an, so blieben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten des zuerst verstorbenen Elternteils erhalten (§ 1756 Abs. 2 BGB). Für das nichteheliche Kind galt diese Regelung nicht, so dass es seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Verwandten des zuerst verstorbenen Elternteils auch in diesem Fall verlor, es sei denn es war bereits volljährig.

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