Rz. 1

Die meisten Geschiedenen werden zu "Wiederholungstätern" und heiraten erneut. Auch eine große Anzahl von Witwern und Witwen gehen nochmals den Bund fürs Leben ein. In aller Regel werden von einem Ehegatten oder gar von beiden Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen in die Ehe mitgebracht. Es entstehen sog. Stiefkinderverhältnisse. Werden dann noch gemeinsame Kinder gezeugt, spricht man von einer "Patchworkfamilie". Selbstverständlich kann die neue Liaison auch als nichteheliche Partnerschaft geführt werden.

Ihre besondere Brisanz erhält die Patchworkfamilie durch die unterschiedliche Elternschaft und die daraus resultierenden Differenzen im Erbrecht, Pflichtteilsrecht, aber auch im Unterhaltsrecht, im Umgangsrecht und in der Frage der elterlichen Sorge. Es drängen sich insbesondere folgende Gestaltungsprobleme auf:

Gleichstellung aller vorhandenen Kinder,
unterschiedliche Behandlung der Kinder,
Absicherung des überlebenden Ehegatten,
Regelung bei gleichzeitigem Versterben beider Ehegatten,
unterhaltsrechtliche Absicherung der Stiefkinder gegenüber dem alleinverdienenden Stiefelternteil,
Ausschaltung der Ex-Ehegatten,
Beachtung der Pflichtteilsrechte.
 

Rz. 2

Die Vorstellungen der Eheleute, was nach ihrem Ableben mit ihrem Vermögen geschehen soll, sind so unterschiedlich, wie die Menschen selbst. Im Großen und Ganzen können die Wünsche aber in zwei Kategorien unterteilt werden. Die eine Gruppe wünscht eine Gleichbehandlung aller Kinder. Dieser Wunsch dominiert gerade dann sehr häufig, wenn das Vermögen beider Ehegatten nicht sehr hoch ist und die Absicherung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund steht. Die Kinder sollen sich bis zum Schlusserbfall gedulden. Die andere Gruppe wünscht eine Beerbung nur von ihren eigenen Abkömmlingen. Dies kommt bei unterschiedlichen Vermögenswerten der wiederverheirateten Ehegatten und sehr hohen Vermögenswerten häufiger vor. Dazwischen werden aber auch alle weiteren denkbaren Wünsche geäußert, so dass eine starre Nachlassverteilung nach bestimmten Testamentstypen ("Geschiedenentestament" oder "Stiefkindertestament") nur in den seltensten Fällen in Frage kommt.

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