Rz. 52

Die Klägerin nahm den Beklagten aus § 110 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen, die sie für den Sohn des Beklagten … [A] aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 10.3.2010 erbracht hatte und noch erbringen wird, in Anspruch. Der Beklagte hatte sein 8 ½-jähriges in der Landwirtschaft mithelfendes Kind auf der vorderen Zinke eines Gabelstaplers mitfahren lassen. Auf unebenem Teerbelag rutschte der Sohn des Beklagten von der Ladegabel herunter und geriet unter das linke Vorderrad.

 

Rz. 53

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ging davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung, ob sie den Beklagten auf Regress in Anspruch nimmt, das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Ein Zusammentreffen der Privilegierungstatbestände der §§ 104 Abs. 1 SGB VII, 116 Abs. 6 SGB X dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Beklagten führen.

Die zulässige Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 110 SGB VII Aufwendungsersatz für von ihr erbrachte Leistungen an den Versicherten … [A] verlangen.

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