Rz. 62

Gem. Art. 52 AEUV stehen die europäischen Grundfreiheiten der Anwendung solcher einzelstaatlicher Vorschriften nicht entgegen, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Vorschrift betrifft damit offene Diskriminierungen durch Vorschriften, die im Sinne eines gemeinschaftsrechtlichen ordre public-Vorbehalts ausländerpolizeiliche Maßnahmen vorsehen.[163] Im vorliegenden Kontext dürfte dieser Rechtfertigungsmöglichkeit kaum eine Bedeutung zukommen, da es regelmäßig weder um eine offene Diskriminierung von Auslandsgesellschaften geht, noch die genannten öffentlichen Schutzgüter durch deren Tätigkeit im Inland spezifisch betroffen sind. Deswegen ist auch die niederländische Regierung im Inspire Art-Verfahren mit ihrem Rekurs auf Art. 52 AEUV nicht durchgedrungen.[164]

[163] Hierzu Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 3 Rn 119.
[164] EuGH, Urt. v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01 (Inspire Art), NJW 2003, 3331, 3334, Ziff. 131.

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