Rz. 146

Die Beschwerdebefugnis im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vor deutschen Gerichten ist in § 34 InsO, Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 EGInsO geregelt. Nach § 34 Abs. 1 InsO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird. Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGInsO spricht dem Verwalter eines im Ausland eröffneten Hauptverfahrens die Beschwerdebefugnis gegen die Eröffnung eines weiteren Hauptverfahrens im Inland zu. Wird ein inländisches Hauptverfahren zugunsten eines ausländischen Hauptverfahrens eingestellt, so spricht Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 3 EGInsO jedem Insolvenzgläubiger die Beschwerdebefugnis zu.

 

Rz. 147

Mit der Frage eines Beschwerderechts im Falle eines Insolvenzantrags in einem anderen Mitgliedstaat hatte sich auch das LG Hamburg zu befassen. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Stadtgericht Prag einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Infolge des zeitlich nachfolgenden Eigenantrags des Schuldners vor dem AG Hamburg wurde dort die Eröffnung des Verfahrens beschlossen, bevor eine Eröffnungsentscheidung des Stadtgerichts Prag erging. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG Hamburg erachtete die Regelungen der Beschwerdebefugnis in § 34 InsO, Art. 102 EGInsO als abschließend, die ein Beschwerderecht der Gläubiger bei Eröffnung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners nicht vorsehen. Da die Gläubigerrechte durch die Regelungen des Internationalen Insolvenzrechts hinreichend gewahrt seien, fehle es auch an der für eine analoge Anwendung von Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 3 EGInsO erforderlichen Regelungslücke.[414]

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