Rz. 104

Neben bzw. abgesehen von einem Hauptverfahren im Eröffnungsstaat können in anderen Mitgliedstaaten weitere Insolvenzverfahren mit territorial beschränkter Wirkung auf die im jeweiligen Hoheitsgebiet belegene Vermögensmasse eröffnet werden. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO bestimmt insoweit, dass die Gerichte eines anderen als desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Interessenmittelpunkt des Schuldners befindet, zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit beschränkter Wirkung auf das in diesem Mitgliedstaat belegene Schuldnervermögen befugt sind, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Wird ein solches Verfahren parallel zu einem schon eröffneten Hauptverfahren eingeleitet, handelt es sich um ein Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO), im Falle einer vorherigen Eröffnung um ein Partikularinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 4 EuInsVO). Verwalter von Haupt- und Sekundärverfahren sind einander zur Kooperation verpflichtet (Art. 41 ff. EuInsVO; siehe auch Rdn 131).

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