Rz. 174

Die ausladensten Diskussionen drehten sich nach dem vermehrten Zuzug europäischer Auslandsgesellschaften als Folge der Judikatur des EuGH zur gesellschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit um die Qualifikation der Pflicht des Geschäftsführers, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, sowie um die Qualifikation der sich an eine Verletzung der Antragspflicht knüpfenden Insolvenzverschleppungshaftung.[480] Im deutschen Recht war die Antragspflicht bis zur Reform des Gesellschaftsrechts durch das MoMiG in den einzelnen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen, etwa § 130a HGB, § 92 AktG und § 64 GmbHG, geregelt. Gerade aus dieser systematischen Stellung resultierten die Grabenkämpfe, die um die kollisionsrechtliche Einordnung der Antragspflicht bzw. der komplementären Verschleppungshaftung geführt wurden. Im Rahmen der Gesellschaftsrechtsreform durch das MoMiG wurden die Regelungen in dem rechtsformunabhängigen § 15a InsO zusammengeführt.[481] Bereits eingegangen wurde auf die – insolvenzrechtliche – Frage der Antragsberechtigung (siehe Rdn 141 ff.).

[480] Vgl. statt aller MüKo-GmbHG/Weller, Einl Rn 424 f.
[481] Vgl. BT-Drucks 16/6140, S. 55; Poertzgen, NZI 2007, 15.

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