Rz. 270

Die Verletzung der Pflegeperson kann für die gepflegte Person durchaus eine starke finanzielle Einbuße darstellen; dies gilt insbesondere bei Pflege durch Familienangehörige. Gleichwohl stellt sich die Einbuße regelmäßig als nur mittelbarer und damit nicht ersatzfähiger Schaden heraus. Die Situation entspricht der des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers (siehe § 5 Rn 177, § 5 Rn 191).

 

Rz. 271

 

Beispiel 3.11

Der 76-jährige A ist pflegebedürftig nach Pflegestufe I (§ 15 I Nr. 1 SGB XI). Die Pflegeperson (seine Tochter T) wird durch einen von X allein verschuldeten Unfall verletzt.

Ergebnis:

Der Wegfall der Pflegekraft und die Wiederbeschaffung einer nunmehr kostenintensiveren Pflege ist wie der Wegfall eines Arbeitnehmers zu bewerten. Es handelt sich um mittelbaren Schaden.

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