Rz. 75

Ist eine Körperverletzung nicht bewiesen, bietet auch die Argumentation, der betroffene Anspruchssteller sei jedenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, keine Anspruchsgrundlage. Bei einer Schädigungshandlung (z.B. Auffahren auf ein anderes Fahrzeug) fehlt es an einem zielgerichteten, auf die Persönlichkeit des Anderen bezogenen, Verhalten des Schädigers.[111]

[111] BGH v. 27.5.2008 – VI ZR 69/07 – BGHReport 2008, 917 = BGHZ 176, 342 = GesR 2008, 419 = MDR 2008, 934 = MedR 2008, 666 = NJW 2008, 2344 = r+s 2008, 445 = VersR 2008, 1668 (Ein die Haftung auslösender Schaden tritt bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht erst dann ein, wenn die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Der Auffassung, wonach eine ärztliche Heilbehandlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verursachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe [vgl. OLG Jena v. 3.12.1997 – 4 U 687/97 – MDR 1998, 536 = OLGR 1998, 33 = VersR 1998, 586 m.w.N.], folgt der erkennende Senat nicht. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die, auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Patienten, nicht vertretbar wäre.).

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