Rz. 75
Ist eine Körperverletzung nicht bewiesen, bietet auch die Argumentation, der betroffene Anspruchssteller sei jedenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, keine Anspruchsgrundlage. Bei einer Schädigungshandlung (z.B. Auffahren auf ein anderes Fahrzeug) fehlt es an einem zielgerichteten, auf die Persönlichkeit des Anderen bezogenen, Verhalten des Schädigers.[111]
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