Rz. 220
Ausgehend von der Erkenntnis "Der Tag hat zwar nur 24 Stunden, aber zur Not nimmt man die Nacht hinzu!" gilt, dass der Schadenersatz "nicht dem Ausgleich von Träumen"[289] dient. Für den Ersatzanspruch gelten strenge Beweisanforderungen.[290] Der Verletzte hat darzulegen und zu beweisen, dass das Bauvorhaben tatsächlich angegangen worden wäre und dass er dabei Eigenleistungen erbracht hätte.[291] Der Hinweis auf das Vorhandensein einer Bohrmaschine reicht als Vortrag nicht aus.
Rz. 221
Es ist weiter zu prüfen, ob der Verletzte überhaupt handwerklich, aber auch zeitlich[292] (insbesondere neben seinem Beruf oder seiner Haupttätigkeit) in der Lage gewesen wäre[293] die Arbeiten durchzuführen, ferner ob er diese Tätigkeiten allein hätte ausführen können oder aber koordinierter bzw. zu koordinierender Hilfe bedurfte.
Rz. 222
Zu beachten ist ferner, dass insbesondere Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen sowie Architekten- und Statikeraufgaben zu überwiegenden Teilen nur von anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. Jedenfalls kommen Abnahmekosten hinzu.
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