Rz. 220

Ausgehend von der Erkenntnis "Der Tag hat zwar nur 24 Stunden, aber zur Not nimmt man die Nacht hinzu!" gilt, dass der Schadenersatz "nicht dem Ausgleich von Träumen"[289] dient. Für den Ersatzanspruch gelten strenge Beweisanforderungen.[290] Der Verletzte hat darzulegen und zu beweisen, dass das Bauvorhaben tatsächlich angegangen worden wäre und dass er dabei Eigenleistungen erbracht hätte.[291] Der Hinweis auf das Vorhandensein einer Bohrmaschine reicht als Vortrag nicht aus.

 

Rz. 221

Es ist weiter zu prüfen, ob der Verletzte überhaupt handwerklich, aber auch zeitlich[292] (insbesondere neben seinem Beruf oder seiner Haupttätigkeit) in der Lage gewesen wäre[293] die Arbeiten durchzuführen, ferner ob er diese Tätigkeiten allein hätte ausführen können oder aber koordinierter bzw. zu koordinierender Hilfe bedurfte.

 

Rz. 222

Zu beachten ist ferner, dass insbesondere Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen sowie Architekten- und Statikeraufgaben zu überwiegenden Teilen nur von anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. Jedenfalls kommen Abnahmekosten hinzu.

[289] Geigel-Schlegelmilch, 23. Aufl. 2001, Kap. 4 Rn 120; Geigel-Pardey, Kap. 4 Rn 136, Berz/Burmann-Heß/Burmann, 30. EL 2012, Kap. 6D, Rn 24 f.
[290] BGH v. 6.6.1989 – VI ZR 66/88 – DAR 1989, 341 = MDR 1989, 983 = NJW 1989, 2539 = VersR 1989, 857 = zfs 1989, 339; OLG Frankfurt v. 22.8.2012 – 4 U 35/12 – SP 2013, 11 = SVR 2013, 22 (Begehrt der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte Schadensersatz wegen unterlassener Eigenleistungen an einem Bauvorhaben, muss er Umstände beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er ohne den Unfall solche Leistungen tatsächlich erbracht hätte. An diese Schadensersatzbegehren sind strenge Beweisanforderungen zu stellen. Liegen zwischen dem Verkehrsunfall und dem Bauvorhaben mehrere Jahre, so sind Zweifel an dem behaupteten Kausalverlauf begründet, insbesondere wenn das gewichtige Indiz einer konkreten zum Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Absicht für die Verwirklichung des Bauvorhabens fehlt.).
[291] OLG Hamm v. 28.6.1995 – 13 U 12/95 – MDR 1995, 1126 = NJW-RR 1996, 170 = zfs 1995, 412.
[292] Der Tag hat nur 24 Stunden. Ein nicht geringer Teil davon dient der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft für die der Einkommenserzielung dienende Beschäftigung; es sind also die für die Hauptbeschäftigung geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze zu beachten.
[293] Dazu BGH v. 6.6.1989 – VI ZR 66/88 – DAR 1989, 341 = MDR 1989, 983 = NJW 1989, 2539 = VersR 1989, 857 = zfs 1989, 339: "Insoweit fragt sich, ob der Beruf des Verletzten als Pharmaberater genügend Zeit für Eigenleistungen dieses Ausmaßes gelassen hätte. Weiter ist zu bedenken, dass der Verletzte von Vorarbeiten der Spezialhandwerker, von Materiallieferungen sowie von Wetterbedingungen abhängig gewesen wäre. Er hätte aus diesen Gründen seine Freizeit möglicherweise nicht stets sinnvoll für den Bau einsetzen können."

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