Rz. 289

Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge zu einer Selbsthilfegruppe[351] sowie Beiträge für Mitgliedschaften in Patienten- oder Geschädigtenvereinigungen[352] sind nicht erstattungsfähig. Es handelt sich insbesondere nicht um vermehrte Bedürfnisse.[353]

 

Rz. 290

Ebenso wenig sind im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen angeschaffte Literatur (z.B. Schmerzensgeldtabelle, Monographien zu einzelnen Schadensersatzthemen, Anschaffung medizinischer Fachliteratur[354]), Rechercheaufwand (z.B. zur Ermittlung einer Anwaltsadresse; Internet-Recherche[355] für Allgemeininformationen, Ärzte, Berater, Heilvorschläge u.Ä.) zu ersetzen. Allenfalls für eine zwingend erforderliche (§ 249 BGB) Anfrage oder Recherche bei entlegenen Rechtsfragen mag ausnahmsweise eine angemessene Erstattung in Betracht kommen (wobei angesichts vieler Pauschalverträge die konkreten Zusatzkosten nur schwer bezifferbar sind)[356] (siehe auch § 8 Rn 107 ff.).

[351] LG Lüneburg v. 13.12.2001 – 9 O 139/01 – (OLG Celle v. 2.9.2002 – 9 U 13/02 – NdsRpfl 2003, 64 = OLGR 2002, 231 hat die Rechtsausführung des LG bestätigt, die Berufung der Klägerin dann aber bereits wegen einer Haftungsprivilegierung – Dienstunfall – zurückgewiesen).
[352] LG Dortmund v. 30.6.1999 – 21 O 82/98 – VersR 2000, 1115 (Verein "Schädel-Hirn-Patienten").
[353] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 843 BGB Rn 44 ff.
[354] Siehe auch: BFH v. 24.10.1995 – III R 106/93 – BFHE 179, 93 = BB 1996, 463 = NJW 1996, 1623 (Aufwand für medizinische Fachliteratur ist auch dann nicht als "außergewöhnliche Belastung" zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen); BFH v. 6.4.1990 – III R 60/88 – BFHE 161, 432 = BB 1990, 2037 (nur Ls.) = DB 1990, 2402 = FamRZ 1991, 74 (nur Ls.) (Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur sind in aller Regel keine "außergewöhnliche Belastung"); OLG Düsseldorf v. 6.3.1989 – 3 Ws 343/87, 3 Ws 344/87 – NStE Nr. 6 zu § 464a StPO (Keine Kostenerstattung für Privatgutachten, Anschaffung medizinischer Fachliteratur sowie für Akten- und Literaturstudium); OLG Koblenz v. 7.11.2011 – 12 U 480/10 – BeckRS 2011, 26254 = jurisPR-VerkR 2/2012 Anm. 3 (Anm. Wenker) (Die Klägerin kann schließlich auch die Kosten für den Bezug einer Fachzeitschrift nicht mit der Begründung ersetzt verlangen, dies sei nötig, um sich über Fortschritte bei der Prothesentechnik zu informieren. Sie hat nicht dargelegt, wieso es erforderlich sein soll, sich insoweit über eine Zeitschrift zu informieren. Es liegt nahe, dass entsprechende Informationen über Sanitätshäuser oder über das Internet kostenfrei zu erlangen sind.).
[355] Siehe auch OLG Stuttgart v. 12.3.1998 – 8 W 74/97 – NJW-RR 1999, 437 (Allgemeinkosten des Anwaltes wie z.B. Datenbankrecherche in juris sind nicht erstattungsfähig).
[356] LG Bremen v. 24.5.2012 – 7 S 277/11 – juris.

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