Rz. 289
Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge zu einer Selbsthilfegruppe[351] sowie Beiträge für Mitgliedschaften in Patienten- oder Geschädigtenvereinigungen[352] sind nicht erstattungsfähig. Es handelt sich insbesondere nicht um vermehrte Bedürfnisse.[353]
Rz. 290
Ebenso wenig sind im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen angeschaffte Literatur (z.B. Schmerzensgeldtabelle, Monographien zu einzelnen Schadensersatzthemen, Anschaffung medizinischer Fachliteratur[354]), Rechercheaufwand (z.B. zur Ermittlung einer Anwaltsadresse; Internet-Recherche[355] für Allgemeininformationen, Ärzte, Berater, Heilvorschläge u.Ä.) zu ersetzen. Allenfalls für eine zwingend erforderliche (§ 249 BGB) Anfrage oder Recherche bei entlegenen Rechtsfragen mag ausnahmsweise eine angemessene Erstattung in Betracht kommen (wobei angesichts vieler Pauschalverträge die konkreten Zusatzkosten nur schwer bezifferbar sind)[356] (siehe auch § 8 Rn 107 ff.).
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