Rz. 78
Der unmittelbare Gesundheitsschaden eines Ungeborenen kann auch durch Verletzung der Mutter während der Schwangerschaft vermittelt werden (z.B. Infektion,[113] Medikamentenbehandlung der Mutter, Sauerstoffunterversorgung, Operation, Schock[114]). Auch dem infolge einer Verletzung seiner Mutter mit einem Gesundheitsschaden überlebend zur Welt gekommenen Kind stehen dann eigene Ersatzansprüche zu.[115]
Rz. 79
Der Abfindungsvergleich der Mutter über ihre eigenen Ansprüche betrifft nicht die Ansprüche des Nasciturus.[116]
Rz. 80
Im Ausnahmefall stehen auch einem zum Handlungszeitpunkt noch nicht einmal Gezeugten Ansprüche zu (z.B. Infektion [wie Röteln,[117] Hepatitis, Aids][118] der Kindesmutter vor Zeugung[119]). Das gilt allerdings nicht für die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Schutz (§ 12 SGB VII) erstreckt sich nicht auf Schädigungen des Kindes, die auf vor der Zeugung eingetretene Ereignisse (z.B. Berufserkrankung) zurückzuführen sind (siehe Rn 89).
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