Rz. 153

Bei materiellen Personenschäden – insbesondere beim Unterhalts- und Erwerbsschaden – wird immer wieder aus den Augen verloren, dass nach dem deutschen Rechtssystem nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten erstattungspflichtig ist. Dessen Anspruch kann zwar durch Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang (Rechtsnachfolge) auf einen Dritten übergehen, es bleibt aber inhaltlich unverändert derjenige Anspruch, wie er in der Hand des unmittelbar Geschädigten entstanden ist. Das gilt auch für die Darlegungs- und Beweislast zum Grund der Haftung und zur Höhe des Anspruches (einschließlich der Grundsätze zur sekundären Behauptungs- und Beweislast).[202]

 

Rz. 154

Ergänzend dazu in Kapitel 2, 5 und 13 (siehe § 2 Rn 131 ff., § 2 Rn 154; § 5 Rn 225; § 13 Rn 56).

[202] Burmann/Jahnke "Lohnfortzahlung und Regress des Arbeitgebers bei nicht bewiesener Verletzung des Arbeitnehmers" NZV 2013, 313; Jahnke, Haftpflichtereignis und Rückgriff der Drittleistungsträger – (nur) ein Überblick, Sonderheft zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke (Sonderheft zu r+s 4/2011), S. 43; Wenzel-Zoll, 1. Aufl. 2012, Kap. 2 Rn 2102.

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