Rz. 65

Der Kläger nahm den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten und eines weiteren Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 11.6.2003 in Anspruch, bei dem der Kläger verletzt und sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten nur noch um die Frage, ob die vom Amtsgericht für begründet erachtete Klageforderung in Höhe von 4.653,16 EUR durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 5.500 EUR erloschen war. Die Beklagte hatte bei der Schadensregulierung Mitte August 2003 vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Höhe von 25.800 EUR brutto lediglich den vom Sachverständigen des Klägers ermittelten Restwert in Höhe von 5.200 EUR in Abzug gebracht. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug aber, nachdem er im Juli 2003 seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet und dieser ihm mit Hilfe der Internetrestwertbörse "Car TV" eine günstigere Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hatte, an die Firma Kfz-Handel F. zu einem Kaufpreis von 10.700 EUR brutto veräußert. Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger müsse sich auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht lediglich den von seinem Gutachter geschätzten Restwert seines Fahrzeugs in Höhe von 5.200 EUR, sondern den tatsächlich von ihm erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 10.700 EUR anrechnen lassen, weshalb sie 5.500 EUR zu viel an den Kläger gezahlt habe.

 

Rz. 66

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Klageforderung in Höhe von 4.653,16 EUR weiter.

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